Allgemeine Geschäftsbedingungen Neoalan Nightlining

§1 Grundlagen

§1.1 Grundlage des Vertrages ist die Vermietung eines Wohnmobiles (Tourbus) an den Geschäftspartner (im Folgenden MIETER genannt) durch die Fa. Neoalan Nightlining (im Folgenden als VERMIETER bezeichnet) zur Nutzung als Fortbewegungsmittel/ Unterkunft für Gruppen bis zu 8 Personen + Fahrer.

§1.2 Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend

§1.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn er  vom Vermieter schriftlich bestätigt wird. Bestellungen sind in schriftlicher und mündlicher Form möglich und bindend.

§1.4 Es wird vorausgesetzt, dass der Vertreter des Kunden in dessen Auftrag handelt und mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet ist,  den Vertrag abzuschliessen.

§1.5 Der Vermieter behält sich jederzeit vor, den Vertrag wegen Missachtung der AGB durch den Mieter fristlos zu kündigen.

§1.6 Mit der Bestellung bestätigt der Kunde die uneingeschränkte Akzeptanz der AGB des Vermieters.

§1.7 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.


§1.8 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§2    Order & Cancel

§2.1 Vertragsabschluss: Durch die Bestätigung  der Bestellung ist der Mietvertrag zwischen dem Mieter und Vermieter rechtskräftig und beide Seiten zur Vertragserfüllung verpflichtet.

§2.2 Vertragsrücktritt durch den Mieter: Sollte der Mieter die Leistung (aufgrund von Umständen, die NICHT dem Vermieter zuzuschreiben sind) vor Vertragsende nicht mehr oder gar nicht in Anspruch nehmen, so tritt kein Wegfall der Zahlungsverpflichtung seitens des Mieters  ein. Bei Vorzeitiger Kündigung durch den Mieter gelten folgende Zahlungstarife:

Absage nach fester Buchung: Grundsätzlich 100€

Bis 4 Wochen vor Fahrtbeginn : 10% des Angebotspreises

Ab 4 Wochen vor Fahrtbeginn:  30% des Angebotspreises

Ab 3 Wochen vor Fahrtbeginn:  50% des Angebotspreises

Ab 1 Woche    vor Fahrtbeginn: 70% des Angebotspreises

Sollte der Vermieter im betreffenden Zeitraum einen anderen Einsatz für das Fahrzeug finden, werden evtl. Umsätze mit der Zahlung des Mieters verrechnet.

§2.3 Vertragsrücktritt durch den Vermieter: Eine Kündigung des Vertrages durch den Vermieter ist im Falle eines Fahrzeugausfalles möglich, sofern kein kurzfristig verfügbares Ersatzfahrzeug greifbar ist. In diesem Falle erlischt der Vertrag ab dem Tage des Ausfalles. Der Vermieter ist verpflichtet, alles erdenklich Mögliche zu unternehmen, um eine termingerechte und komfortable Weiterreise des Mieters unter allen Umständen zu gewährleisten – jedoch schließt der Vermieter sämtliche Haftung für finanziell Entstandenen Schaden des Mieters oder Dritter aus.

§2.4 Der Vermieter behält sich das Recht vor, an ihn gestellte Aufträge an Dritte zu vergeben, sofern keine unmittelbaren Nachteile für den Mieter  entstehen.

§2.5 In Fällen höherer Gewalt (Wetter, Straßen – und Verkehrsverhältnisse, politische Unruhen, Währungsausfall, Massenerkrankungen etc.) ist eine Kündigung des Vertrages durch beide Parteien möglich.

§3 Preise & Zahlung

§3.1 Es gelten die im Vertrag/ Angebot festgehaltenen Preise für Tagesmiete (Basis 400€/Tag) und km – Pauschale (0,59€/km ab Standort) zzgl. MwSt. Der Vermieter behält sich jedoch vor, die Preise der km – Pauschale bis 2 Wochen vor Vertragsbeginn (mit Einwilligung des Mieters) zu verändern. Dies insbesondere bei extrem starken Schwankungen des Kraftstoffpreises und anderer nicht durch den Vermieter verursachten Kosten. Sollte der Mieter die vom Vermieter vorgeschlagenen Finanzlösung nicht akzeptieren, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

§3.2 Nicht im Mietpreis enthalten sind zusätzliche Kosten wie z.B. Maut, Parkgebühren, Fähren usw. Diese  sind vom Mieter direkt und vor Ort zu zahlen.

§3.3 Es gelten die im Vertrag festgehaltenen Zahlungsziele, entweder  in bar oder durch Zahlung auf das Konto des Vermieters (es gilt der Tag der sichtbaren Gutschrift auf dem Vermieterkonto). Sollten die vereinbarten Zahlungsziele nicht oder nur teilweise eingehalten werden, so besteht für den Vermieter die Möglichkeit zum unverzüglichen Rücktritt vom Vertrag. Dies befreit den Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung für bis dahin erbrachte Leistungen, entstandenen Kosten und Ausfallzahlungen nach §2.2 dieser AGB.

§3.4 Zahlungen sind grundsätzlich in €uro zu leisten.

§3.5 Der Mieter trägt sie Verantwortung für evtl. Zahlungsverzögerungen, bedingt durch vom Mieter beauftragte Dritte.

§4 Fahrer

§4.1 Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B (und E für Anhängerbetrieb) sein.


§4.2 Kann weder am vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Kaution

Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme in bar geleistet werden. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

§6 Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten im vorhinein mit dem Vermieter zu besprechen.

Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

§7 Reparaturen unterwegs

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

§8 Schäden und Unfälle

§8.1 Vom Mieter verschuldete Unfallschäden werden diesem ausnahmslos und voll in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit und/oder wenn sich der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstiger Drogen und Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, befunden hat. Inbegriffen sind hier ausdrücklich auch Kosten, welche zzgl. zur Reparatur auftreten, wie z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Schadensersatz für Mietausfälle usw.

§8.2 Die Verständigung der Polizei ist ab einem voraussichtlichen Schaden von 100€ grundsätzlich, dies gilt auch bei Unfällen welche durch Wildwechsel, Einbruch oder sonstige Gegebenheiten hervorgerufen werden.

§8.3 Ansprüche des Unfallgegners dürfen niemals anerkannt werden. 

§8.4 Über Verlauf und Entstehung jeden Schadens ist Buch zu führen (nach Möglichkeit mit Fotos).

§8.5 Der Vermieter ist in jedem Falle unverzüglich über entstandene Schäden zu Informieren!

§9 Die Kleinen

Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

§10 Fahrzeugübergabe

§10.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Stelle zu übernehmen und zurück zu geben.


§10.2 Der Mieter  ist verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Fahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angaben zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzugeben.

§10.3 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung.

§10.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und aussen gereinigt an der vertraglich vereinbarten Stelle zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale von 150 € fällig. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

§10.5 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den AGB.


§10.6 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.


§10.7 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen.

§10.8 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

§11 An Bord

§11.1 Den Anweisungen des Vermieters oder durch ihn beauftragte Dritte ist ausnahmslos Folge zu leisten und erwähnten Personen ist der Zugang zum gesamten Fahrzeug zu gewähren.

§11.2 Es ist dem Mieter grundsätzlich untersagt, jegliche Art von verbotenen Gegenständen oder Substanzen im Fahrzeug mitzuführen oder zu lagern. Dies gilt nach den Gesetzen der BRD und der zu bereisenden Länder. Insbesondere Erwähnt seien hier jegliche Arten von Waffen, illegalen Drogen usw.

§11.3 Die Mitnahme von Haustieren ist verboten (Ausnahmen können abgesprochen werden.).

§11.4 Es ist zudem verboten, das Fahrzeug zum Transport gefährlicher oder leicht entzündlicher Gegenstände oder Güter zu nutzen, insbesondere seien hier erwähnt Pyrotechnik, Gasflaschen etc.

§11.5 Ein pfleglicher und angemessener Gebrauch des Innenraumes ist grundsätzlich sicher zu stellen.

§11.6 Bei grober Verschmutzung des Fahrzeuges (insbesondere Urinal) werden dem Mieter die Reinigungskosten, welche über eine normale Reinigung des Fahrzeuges hinausgehen, in Rechnung gestellt.

§11.7 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Funktion sämtlicher an Bord befindlicher Geräte und Einrichtungen, dies umfasst auch die Klimaregelung.

§11.8 Sämtliche am und im Fahrzeug durch den Mieter und/oder sein Verhalten entstandene Schäden werden dem Mieter ausnahmslos in Rechnung gestellt. Die Akzeptanz der AGB schließt eine Akzeptanz des Mieters für die Höhe der entstehenden Kosten aus zusätzlicher Reinigung und Reparatur ein, sofern diese nachweisbar im verhältnismäßigen Kostenrahmen stehen. Grundlage sind Kostenvoranschläge durch Fachbetriebe. Der Vermieter kann auf sofortige Zahlung des entstandenen Schadens bestehen. Dies gilt ebenfalls für z.B. durch Verschulden des Mieters entstandene Kosten für Bergen und/oder Abschleppen.

§11.9 Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, einzelne oder mehrere Personen aufgrund von Fehlverhalten des Fahrzeuges zu verweisen. Im Fahrzeug gilt das Hausrecht für Vertreter des Vermieters.

§11.10 Der Mieter ist für die Einhaltung der maximalen Anzahl an Fahrgästen verantwortlich. Sollten trotz dieser Anweisung mehr als 9 Personen –incl. Fahrer- während der Fahrt im Fahrzeug sein, so trägt der Mieter die volle Verantwortung für diesen Umstand und aller daraus entstehenden, juristischen und finanziellen Schäden, insbesondere die des Vermieters. Dies umfasst ebenfalls Schadensersatzansprüche für die juristischen Folgen für den Fahrer, incl. Straf-, Gerichts-,  Anwalts- und sonstiger Kosten für Verdienstausfälle, Ersatzfahrer, Fahrtkosten usw.

§11.11 Die Überwachung der Verkehrssicherheit und Technik, sowie deren Wartung obliegt dem Vermieter, sofern diese nicht zum täglichen und normalen Fahrzeugaufwand gehören (Ölstand prüfen, Scheibenreiniger auffüllen…) Schäden, die durch unsachgemäße/fehlende Wartung/Nutzung entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Kenntnisse des Mieters im Umgang mit Fahrzeugen dieser Art werden daher zwingend voraus gesetzt!

§11.12 Eine Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist nicht gestattet. 

 

§12 Haftungsausschluss

§12.1 Der Vermieter schließt die Haftung für sämtliche dem Mieter entstandenen Sach-, Personen- und Finanzschäden – insbesondere Schadensersatzansprüche für Verdienstausfälle- die durch Fahrzeugausfall, Fahrzeitverlängerung, Beschädigung von Gegenständen des Mieters, Vertragskündigung durch den Vermieter aufgrund §1.5 und Unfällen in vollem Umfang aus. Dies gilt nicht, sofern die Schäden aufgrund grober Schuld des Vermieters entstanden sind.

§12.2 Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vermieter, haftet dieser ausschließlich bis zu einer Summe von 25% des Gesamtpreises des Vertrages.

§12.3 Der Mieter ist ferner Verpflichtet, alles ihm Mögliche zur Schadensminderung beizutragen.

§12.4 Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für im Fahrzeug zurückgelassene/vergessene Gegenstände.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aurich Ostfriesland. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter an seinem Standort zu verklagen.

§14 Geltendes Recht

Es gilt das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Aurich/Ostfriesland, Stand 02.04.2013